Reisekosten gelten als persönliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der eigenen rechtlichen Interessen stehen und somit nicht unter den Geltungsbereich des Rechtsschutzes fallen.
Jedoch gibt es die Ausnahme von Reisekosten zu ausländischen Gerichten, wenn ein persönliches Erscheinen zwingend vorgeschrieben wird und ein Nicht-Erscheinen einen Rechtsnachteil zur Folge hätte. In diesem Fall übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Reisekosten.