Um eine Rechtsschutzzusage durch das zuständige Schadenbüro bzw. die Schadenabteilung zu erhalten bedarf es dem Eintritt eines Rechtsschutzfalles.
Die Versicherung hat auch nach Abgabe einer Rechtsschutzzusage die Möglichkeit diese zu revidieren, wenn sich herausstellt, dass die notwendigen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Beispielsweise wenn ein verunfalltes Fahrzeug nicht rechtsschutzversichert war. Wurden jedoch bereits Leistungen des Versicherers in Anspruch genommen, so können diese nur dann vom Versicherungsnehmer zurückgefordert werden, wenn der Versicherungsnehmer mit dem Wissen gehandelt hat, dass kein Rechtsschutz bestehen würde.