Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (allgemein)

Die privatrechtlichen Interessen (insbesondere) aus Verträgen einer Person werden von der Rechtsschutzversicherung vertreten.

Die folgenden Punkte geben einige Beispiele weder:

  • Anspruch auf Erfüllung eines Vertrages (Zahlung des Kaufpreises oder Herausgabeanspruch)
  • Anspruch auf Lieferung einer bestellten und bezahlten Sache
  • Forderung auf Ersatzanspruch bei Nichterfüllung des Vertragsgegenstandes
  • Gewährleistungsansprüche in Form von Nachbesserung eines minderwertig und nicht fachmännisch reparierten Gegenstandes
  • Minderungsansprüche auf Grund beispielsweise mangelbehafteter Ware ( z.B. Kaufpreisminderung)

Zu beachten ist, dass die Rechtsschutzversicherung beispielsweise nicht greift, wenn ein Versicherungsnehmer eine Auseinandersetzung hinsichtlich einer Mitgliedschaft in Form von Beitragsansprüchen hat. Hierbei kann es sich sowohl um Vereine oder ähnliche Organisationen wie einem Fischerverband oder einer Jagdgenossenschaft handeln. Der Grund dafür ist, dass es sich dabei nicht um privatrechtliche Schuldverhältnisse handelt.

Es gibt folgende Risikoausschlüsse:

Arbeitsverträge und Miet- und Pachtverträge über komplette Gebäude, einzelne Gebäudeteile oder Grundstücke fallen nicht und den allgemeinen Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht und werden deswegen nicht vom Versicherer getragen. Um in diesen Angelegenheiten ausreichenden Schutz zu genießen bedarf es einer Arbeits- bzw. den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtschutz-Versicherung. Lediglich bei Streitfällen, die aus einer Anmietung von Wohnflächen (Hotelzimmer, Ferienwohnung, Pension etc.) für einen befristeten Zeitraum hervorgehen wird im Rahmen der Privat-Rechtschutz-Versicherung Schutz gewährt.

Da sich im Rahmen des Berufs-Rechtsschutzes für Selbständige das Risiko im Vertrags- und Sachenrecht nur sehr schwer überblicken lässt, ist der allgemeine Rechtsschutz hier nicht vorgesehen. Lediglich vorher bestehende Rechtschutz-Verträge sowie Rechtsschutz-Verträge mit selbstständigen Ärzten haben Gültigkeit und greifen.

Zu beachten ist, dass sich, bei den zuvor genannten Risikoausschlüssen, die Wahrnehmung des allgemeinen Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht nicht auf die Wahrnehmung aus Versicherungsverträgen erstreckt.

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