Sämtliche Rechtsvorschriften, in den die Rechtsbeziehungen zwischen natürlichen und juristischen Personen geregelt werden, fallen unter das Privatrecht. Darüber hinaus gilt das Privatrecht auch bei Rechtsbeziehungen zu Behörden, wobei darauf zu achten ist, dass diese keine hoheitlichen Aufgaben wahrnimmt. Ist dies doch der Fall, so wird das öffentliche Recht bzw. das Verwaltungsrecht angewandt.
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