Das einzelne und jeweilige Verhältnis eines Bürgers bzw. einer Bürgerin zum Staat oder einem anderen Träger öffentlicher Gewalt wird als öffentliches Recht bezeichnet. In dem öffentlichen Recht werden auch die jeweiligen Beziehungen unter den gesamten staatlichen Verwaltungsorganisationen untereinander festgehalten und geregelt.
Öffentliches Recht
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