Die bekannteste und geläufigste Form der Nutzungsberechtigung ist der Pacht- und Mietvertrag in Bezug auf einzelne Gebäudeteile, komplette Gebäude und Grundstücke. Jedoch gibt es ein sogenanntes dingliches Nutzungsberechtigungsverhältnis. Diesem Verhältnis werden sowohl die persönliche Dienstbarkeit als auch Nießbrauch zugeordnet, welche einer Grundbucheintragung bedürfen.
Nutzungsberechtigter
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