Mitversicherte Personen

Es gibt unterschiedliche Regelungen über die Anzahl der über den Versicherungsnehmer mitversicherten Personen, da diese je nach Art und Umfang des Rechtsschutzes variieren.

Nachfolgend werden die mitversicherten Personen in den unterschiedlichen Rechtsschutzarten definiert:

Im Rahmen einer Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung sind neben den berechtigten Fahrern auch Insassen von Landfahrzeugen mitversichert, sofern sie Halter oder Mieter sind. Selbiges gilt auch für Mietfahrzeuge und für Fahrzeuge, die objektbezogen im Fahrzeug-Rechtsschutz erwähnt werden.

Es gibt auch verschiedene Kombinationsmöglichkeiten, sodass der Ehe- bzw. Lebenspartner, der namentlich im Versicherungsschein erwähnt werden muss, mitversichert ist. Ebenso sind die minderjährigen Kinder sowohl als Eigentümer, Halter oder Fahrer eines Fahrzeuges mitversichert. Familienangehörige sind über den Fahrer-Rechtsschutz ebenfalls geschützt.

Der Fahrer-Rechtsschutz wird im § 22 geregelt und besagt, dass sämtliche Kraftfahrer eines versicherten Unternehmens während der Ausübung ihres Berufes und im Sinne des Unternehmens mitversichert sind. Bei Betrieben die dem Kfz-Gewerbe angehören sind sämtliche Betriebsangehörigen mitversichert.

In der Privat-Rechtsschutz-Versicherung sind folgende Personen mitversichert:

  1. Ehegatten sind mitversichert, sofern die Ehe nicht geschieden oder aufgehoben wurde

  1. Nicht-eheliche Lebenspartner, die namentlich im Versicherungsschein erwähnt werden

  2. Die eigenen, aber auch für ehelich erklärte Kinder, bzw. die des Lebenspartners sowie Adoptiv- und Pflegekinder, sofern sie dauerhaft im Haushalt des Versicherungsnehmers leben

  1. Volljährige Kinder bis zum vollendeten 30. Lebensjahr, wobei dies aufgehoben wird, wenn sie erstmalig eine entgeltliche und dauerhafte Berufstätigkeit aufnehmen

 

  1. Namentlich im Versicherungsschein erwähnte Personen im Rahmen des Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz. Dies können Betriebsmitinhaber, Hoferben, Familienangehörige als auch Altenteiler sein

Im Rahmen des Berufs-Rechtschutzes gilt folgendes:

Für Nichtselbstständige – dass kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen besteht, wenn sie in Zusammenhang mit der Ausübung einer freiberuflichen, gewerblichen oder anderen selbständigen Tätigkeit stehen.

Selbständigen und sämtlichen für sie tätigen Personen wird Rechtsschutz gewährt, sofern der Anspruch aus der Ausübung der beruflichen Tätigkeit rührt.

Bei Land- und Forstwirten sind neben dem/den Mitinhabern/n des Betriebes die Familienangehörigen mitversichert

Angestellte, gesetzliche Vertreter und Mitglieder eines Vereins sind im Rahmen der Vereins-Rechtsschutz-Versicherung während der Erledigung der ihnen obliegenden Aufgabenerfüllung mitversichert.

Ausgeschlossen vom Rechtsschutz sind rechtliche Auseinandersetzungen unter den mitversicherten Personen und Ansprüche von Mitversicherten gegenüber dem Versicherungsnehmer.

Zu beachten ist aber, dass der Versicherte ein Anrecht auf Rechtsschutz gegenüber mitversicherten Personen hat. Ein Versicherter kann beispielweise seinen Rechtsschutz gegenüber dem Fahrer seines Fahrzeuges in Anspruch nehmen, selbst wenn es sich dabei um einen Angestellten handelt.

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