In der Bundesrepublik Deutschland gelten Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Minderjährige, wobei auch die Minderjährigkeit noch unterteilt wird, sodass sie bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres nach § 104 I BGB als geschäftsunfähig gelten und daraufhin als beschränkt geschäftsfähig. Somit können sie sich nur bedingt rechtsgeschäftlich in Aktion treten. Konkludent bedeutet dies, dass sie auch keine Rechtsschutz-Verträge abschließen können und dürfen.
Als Ausnahmen gelten jedoch, wenn der gesetzliche Vertreter dem Vertragsabschluss ausdrücklich zugestimmt hat oder die Versicherungsprämie durch Mittel beglichen wird, die dem Minderjährigen zur Verfügung gestellt werden. Auch hier gilt, dass solche Verträge mit Minderjährigen eine Laufzeit von einem Jahr nicht überschreiten dürfen.
In der Regel ist dies aber eher nicht der Fall, da Minderjährige im Rahmen der elterlichen Privat- und Berufs-Rechtsschutz mitversichert sind.
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