Als Versicherter hat man die Möglichkeit eine Person, mit der eine nichteheliche Lebensgemeinschaft geführt wird, im selben Rahmen wie eine geehelichte Person mit in den Rechtsschutz-Vertrag aufzunehmen, sodass diese Person ebenso mitversichert ist. Voraussetzung hierfür ist die namentliche Erwähnung im Versicherungsvertrag. Zu beachten ist neben der Aufnahme in sämtlichen Dokumenten, dass es unter Umständen vor der Inanspruchnahme sein kann, dass gewisse Wartezeiten eingehalten werden müssen.
Solange die Beziehung aufrechterhalten wird, gilt der Versicherungsschutz sowohl für den Partner, als auch dessen Kinder.
Vom Rechtsschutz ausgeschlossen sind nach § 3, Abs. 4 b die Wahrnehmung rechtlicher Interessen hinsichtlich der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und nach § 3, Abs. 4 a Auseinandersetzungen gegen den Partner, über den man mitversichert ist.