Unter den nachfolgenden Gegebenheiten kann ein Rechtsschutzvertrag von beiden Parteien gekündigt werden:
-
Die sogenannte ordentliche Kündigung zum Auslaufen eines Vertrages
Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor Beendigung der Vertragslaufzeit eingereicht und erklärt werden
-
Die außerordentliche Kündigung nach Eintreten eines Versicherungsfalles
Als Versicherter können Sie kündigen, wenn:
a) die Versicherung trotz Leistungspflicht den Rechtsschutz ablehnt
b) die Versicherungsgesellschaft nach § 13, Abs. 2 bereits zwei Mal binnen zwölf Monate für Rechtsschutzfälle eingetreten ist und Leistungen erbracht hat. Ab der zweiten Rechtsschutzzusage beträgt die Kündigungsfrist einen Monat (binnen 12 Monate). Einen Monat nach Eingang der Kündigung bei dem Vertragspartner (sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer können davon Gebrauch machen) erlangt sie Wirksamkeit.
-
Kündigung nach Erhöhung der zu zahlenden Versicherungsprämie
Nach Erhöhung der Versicherungsbeiträge hat der Versicherungsnehmer einen Monat Zeit das bestehende Vertragsverhältnis fristlos ohne eine Angabe von Gründen zu kündigen. Der früheste Termin ist jedoch der Tag, an dem die Erhöhung in Kraft tritt. Voraussetzung für diese Kündigungsmöglichkeit ist, dass der sachliche Umfang des Rechtsschutzes unverändert bleibt. Wenn mit der Beitragserhöhung eine Änderung des Umfangs der Versicherung eintritt, so schließt die Ziffer 6 der Beitragsanpassungsregelung ein solches Kündigungsrecht aus.
-
Kündigung auf Grund einer erhöhten Gefahr
Die Versicherungsgesellschaft hat die Möglichkeit das Vertragsverhältnis zu beenden, wenn das bis dahin versicherte Risiko gestiegen ist und es keinerlei weitere Versicherungsmöglichkeiten gibt. Der § 11, Abs. 1 besagt, dass die Gesellschaft dafür einen Monat nach Kenntnisnahme Zeit hat.