Fahrzeuge die sowohl der Beförderung mehrerer Personen als auch Gütern dienten, wurden früher als Kombiwagen – kurz Kombis – bezeichnet. Ein solcher Kombi bietet für gewöhnlich dem Fahrer und maximal acht weiteren Personen Platz und weisen auf 2,8 t begrenztes zulässiges Gesamtgewicht auf. Da sie zu der Gruppe der PKW zählen, dient auch diese Klasse der Bemessungsgrundlage für Beitragszahlungen.
Kombiwagen
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