Hoferbe

Eine auf einem land- bzw. forstwirtschaftlichen Hof bzw. Betrieb arbeitende Person, welche nach irgendwann das Erbe des Betriebsinhabers antreten soll und somit der Nachfolger ist, wird als Hoferbe bezeichnet. In der Regel arbeitet er nicht nur in dem Betrieb, sondern lebt auch dort. Anders als die Bezeichnung vermuten lässt, bedarf es keiner verwandtschaftlichen Beziehung zum Betriebsinhaber um diese Rolle einnehmen zu können. Sowohl der Hoferbe, als auch seine Lebenspartner/in und seine minderjährigen Kinder sind nach § 27 über die Rechtsschutzversicherung mitversichert, wobei er namentlich im Versicherungsschein benannt sein muss.

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