Eine Person, welche die ständige Verfügungsgewalt über ein Fahrzeug besitzt und dieses für eigene Rechnung und somit nur für sich selbst nutzt, bezeichnet man als Halter eines Fahrzeuges. Dabei ist es nicht notwendig, dass es sich bei dem Fahrzeug um sein Eigentum handeln muss und das Fahrzeug polizeilich auf den eigenen Namen zugelassen ist. Im Rahmen der Verkehrsrechtschutz wird dem Halter eines Fahrzeuges nach § 21, Abs. 1 und 2 Rechtsschutz gewährt.
Als Halter eines Fahrzeuges empfiehlt sich eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, denn im Alltag lauern viele Gefahren – schützen Sie sich selbst und machen einen kostenlosen Tarifcheck.