Haftkosten gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung und entstehen, wenn ein Schuldner inhaftiert werden muss, um ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und es dem Zwang bedarf dessen Richtigkeit und Vollständigkeit über eine eidesstaatliche Versicherung zu bestätigen.
Erleidet eine Person unschuldigerweise eine Untersuchungshaft, so findet der Begriff der Haftkosten keinerlei Anwendung in den Gesetzen, wenn Entschädigungszahlungen geleistet werden müssen.