Ziel eines Gnadenverfahrens ist der Erlass oder die Minderung einer rechtskräftigen Geld- bzw. Freiheitsstrafe. Bestand für das vorhergehende Straf- bzw. Ordnungswidrigkeiten-Verfahren, für das der Versicherte eine Strafe erhalten hat, eine Eintrittspflicht seitens des Versicherers, so besteht auch Rechtsschutz.
Zu beachten ist jedoch, dass die Geldstrafe / -buße nicht weniger als 250 € betragen darf, da ansonsten Geringfügigkeit vorliegt und die Strafe nicht im Verhältnis zum Aufwand steht und somit kein Rechtsschutz besteht.
Machen Sie noch heute den Tarifvergleich und sichern Sie sich für den Fall der Fälle ab – man weiß nie was die Zukunft mit sich bringt, aber man sich wappnen.