Gleichartige Fahrzeuge

Nach der Definition der ARB (Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen) handelt es sich bei den nachfolgend genannten Fortbewegungs- und Transportmitteln um gleichartige Fahrzeuge:

  • Personenkraftwagen und Kombifahrzeuge
  • Lastkraftwagen und weitere Nutzfahrzeuge
  • Omnibusse und andere Fahrzeuge die der Personenbeförderung dienen
  • Anhänger und Wohnwagen
  • Kraftfahrräder wie Mopeds und Fahrräder mit Hilfsmotor

Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass die Klassifizierung der Fahrzeuge Auswirkungen auf die Rechtsschutzversicherung hat, da der Rechtsschutz auf gleichartige Fahrzeuge beschränkt werden kann. Dies kann zur Folge haben, dass die Versicherer keinen Rechtsschutz für andere bereits vorhandene bzw. zu einem späteren Zeitpunkt angeschaffte Fahrzeuge gewähren.

Klären Sie im Vorfeld ab, welche Fahrzeuge in Ihrem Besitz Gegenstand des Versicherungsschutzes sind und informieren Sie den Versicherer bei Neuanschaffungen – dieser wird Ihnen mitteilen wie Sie vorzugehen haben um idealen Schutz zu genießen.

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