Als „gerichtlich“ bezeichnet man die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch ein Gericht, was in Form von Klagen, Mahnbescheiden, Widerklagen, Arrest, Beweissicherungsverfahren und einstweiligen Verfügungen erfolgen kann. Beschränkt wird dies jedoch auf Gerichtsverfahren im Rahmen des Sozialgerichts- und Steuer-Rechtsschutzes.
Als „gerichtlich“ gelten die Wahrnehmung von Gläubigerinteressen gegen einen Konkurs- oder Vergleichsschuldner (beispielsweise bei Eröffnung eines Konkursverfahrens, der Anmeldung von Forderungen zur Konkurstabelle oder der Vertretung bei Gläubigerversammlungen).