Die Benutzung eines selbst gefahrenen Mietfahrzeuges ist bei übergangsweisem Gebrauch über die Verkehrs-Rechtsschutz Versicherung mitversichert. Hintergrund hierbei ist, dass ein Versicherungsnehmer auch dann uneingeschränkten Verkehrs-Rechtsschutz genießen soll, wenn er beispielsweise auf einen Mietwagen zurückgreifen muss, weil sein versichertes Fahrzeug auf Grund eines Unfalls oder eines Werkstattaufenthalts nicht benutzbar ist. Der Versicherungsschutz bleibt auch dann bestehen, wenn der Versicherte einen Mietwagen während einer Reise anmietet und das normal versicherte Kfz zu Hause ist. Nur wenn regelmäßig Fahrzeuge angemietet werden bedarf es einem selbständigen Rechtsschutzvertrag nach § 21, Abs. 3.
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