Eine gerichtliche Tätigkeit (von Gerichten, Notaren und teilweise von anderen Behörden) außerhalb der Prozessgerichtsbarkeit (auch streitige Gerichtsbarkeit genannt) wird als freiwillige Gerichtsbarkeit bezeichnet. Darunter fallen beispielsweise Angelegenheiten im Bereich von Vormundschaftsfragen, Nachlässen, Eröffnungen von Testamenten und Teilungen von Erbscheinen, Registersachen (Vereins-, Güterrechts-, Handelsregister), Wohnungseigentums- und Grundbuchangelegenheiten, Beurkundungswesen, Angelegenheiten der Hausratsteilung, Personensorgerecht und Verfahren vor Landwirtschaftsgerichten.
Die freiwillige Gerichtsbarkeit wird bei den Gerichten verfahrensrechtlich von der streitigen Zivilgerichtsbarkeit abgegrenzt.