Ein Folgefahrzeug nimmt bei Wegfall eines versicherten Fahrzeuges dessen Stelle in der Verkehrsrechtschutz nach § 21, Abs. 3 ein. Diese Einnahme ist unabhängig davon wann das Folgefahrzeug erworben wird. Jedoch muss der Wegfall des Wagnisses der Versicherung und die Benennung des Folgefahrzeugs der Versicherung binnen 2 Monaten mitgeteilt werden. Versäumt der Versicherte dies, so kann die Versicherungsgesellschaft den Rechtsschutz nach § 21, Abs. 10, Satz 4 ablehnen.
Wurde das Folgefahrzeug in der Zeit + / – eine Monat vor / nach Wegfall des versicherten Fahrzeuges erstanden, so hat er dies der Versicherung nachzuweisen, wenn das neue Fahrzeug nicht an die Stelle des bis dahin versicherten Fahrzeuges treten soll. Beträgt der Zeitraum im vorigen Fall zwei Monate, so muss der Versicherer den Beweis erbringen, dass das Folgefahrzeug die Rolle des alten Kraftfahrzeuges einzunehmen hat.
Wird der Versicherungsschutz auf ein neues Folgefahrzeug übertragen, so bleibt das Fahrzeug für eine Dauer von maximal einem Monat (bis zum Verkauf oder der sonstigen Abschaffung) nach § 21, Abs. 10, Satz 5 kostenlos parallel zum Folgefahrzeug mitversichert.
Mit dem Kauf des neuen Fahrzeuges und somit des Folgefahrzeuges beginnt der Versicherungsschutz. Wurde der Kaufvertrag über das Fahrzeug bereits vor der Übergabe abgeschlossen und kommt es zu Unstimmigkeiten hinsichtlich des Kaufvertrages, gewährt die Versicherung Verkehrs-Vertrags-Rechtsschutz nach § 21, Abs. 10, Satz 2. Selbstverständlich wird in solch einem Fall vorausgesetzt, dass sich der Rechtschutzfall (meist der Abschluss eines Kaufvertrages) während der Laufzeit des Versicherungsvertrages zugetragen hat.
Da sich Verkehrs-Rechtsschutz auf alle Fahrzeuge eines Versicherungsnehmers bezieht bedarf es nach § 21, Abs. 1 keiner Folgefahrzeugregelung, da es keine Rolle spielt ob es sich um ein zusätzliches Fahrzeug oder ein Folgefahrzeug handelt.
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