Sämtliche nach dem Erstbeitrag zu begleichenden Prämienzahlungen gelten als Folgebeitrag und sind meist am 1. eines Monats fällig, sofern eine monatliche Zahlung vereinbart wurde, andernfalls richtet sich der Zeitpunkt der Fälligkeit nach den vereinbarten Terminen.
Versäumt der Versicherungsnehmer es den fälligen Folgebeitrag fristgerecht zu bezahlen, so erhält er nach einer Zahlungserinnerung eine schriftliche Mahnung mit einer üblichen Zahlungsfrist von 2 Wochen. Kommt es nach Ablauf dieser Frist zu einem Rechtsschutzfall und hat der Versicherte seine Schuld nicht vor Eintritt des Falls beglichen und wurde er auf diese Rechtsfolge mit der Mahnung auf § 9, Abs. 3, Satz 2 – 4 hingewiesen, so besteht keine Deckung seitens des Versicherers.
Ein Versicherungsbeitrag besteht aus unterschiedlichen Parteien, in dem sich jeder an die Spielregeln zu halten hat, damit das System funktioniert.
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