Früher war die heutige Verkehrs-Rechtsschutzversicherung als Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung bekannt. Der Rechtsschutz beschränkt sich dabei auf ein im Versicherungsschein festgehaltenes Kraftfahrzeug, sodass in der Regel nach § 21, Abs. 3 jeder Führer des Fahrzeuges mitversichert ist, ganz gleich ob es sich um den Eigentümer, Halter, einem Entleiher, Mieter, Leasingnehmer oder Insassen handelt.
Eine spezielle Form des Verkehrs-Rechtsschutzes bietet dem Versicherten auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrer jedes beliebigen Fahrzeuges, als Fahrgast, Radfahrer oder Fußgänger Rechtsschutz.
Folgende Punkte sind Inhalt des Fahrzeug-Rechtschutzes:
- Verkehrs-Schadenersatz-Rechtsschutz
- Verkehrs-Straf-Rechtsschutz
- Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
- Verkehrs-Rechtsschutz in Vertrags- und Sachenrecht
- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
- Steuer-Rechtschutz vor Gerichten
Ausgenommen von dem Rechtsschutz ist z.B. die Ladung eines Fahrzeuges, sodass sich im Fahrzeug befindende Gegenstände nicht mitversichert sind.