Fahrzeug-Rechtsschutz

Früher war die heutige Verkehrs-Rechtsschutzversicherung als Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung bekannt. Der Rechtsschutz beschränkt sich dabei auf ein im Versicherungsschein festgehaltenes Kraftfahrzeug, sodass in der Regel nach § 21, Abs. 3 jeder Führer des Fahrzeuges mitversichert ist, ganz gleich ob es sich um den Eigentümer, Halter, einem Entleiher, Mieter, Leasingnehmer oder Insassen handelt.

Eine spezielle Form des Verkehrs-Rechtsschutzes bietet dem Versicherten auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrer jedes beliebigen Fahrzeuges, als Fahrgast, Radfahrer oder Fußgänger Rechtsschutz.

Folgende Punkte sind Inhalt des Fahrzeug-Rechtschutzes:

  •  Verkehrs-Schadenersatz-Rechtsschutz
  • Verkehrs-Straf-Rechtsschutz
  • Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
  • Verkehrs-Rechtsschutz in Vertrags- und Sachenrecht
  • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
  • Steuer-Rechtschutz vor Gerichten

Ausgenommen von dem Rechtsschutz ist z.B. die Ladung eines Fahrzeuges, sodass sich im Fahrzeug befindende Gegenstände nicht mitversichert sind.

Recht haben und Recht bekommen und dabei nicht auf die Kosten schauen.
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