Die Versicherungsgesellschaften unterstellen dem Versicherten bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen regelmäßig „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ – im Volksmund auch Erfolgsaussichten genannt. Ausgenommen hiervon ist der Fall, dass wesentliche Aspekte darauf hinweisen lassen, dass das Begehren des Versicherungsnehmers rechtlich nicht durchsetzbar ist.
Zu beachten ist, dass der Versicherungsnehmer nicht das Recht hat die Erfolgsaussichten eines Versicherten bei Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Verfahren oder in Disziplinar- und Standesrechtsangelegenheiten zu prüfen.