Ein rechtmäßiger und hoheitlicher Eingriff in das Eigentum einer Person gegen Zahlung einer Entschädigung in angemessener Höhe bezeichnet man als Enteignung. Dies geschieht in Form von Entziehung oder Einschränkung, sofern es im Interesse der Allgemeinheit ist. Die Versicherungen gewähren nach § 3, Abs. 3 d keinen Rechtsschutz für Enteignungsverfahren.
Enteignung
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