Dingliches Recht

Die direkte Herrschaft und das Bestimmungsrecht über eine Sache nennt man Dingliches Recht, welches anders als bei den Vorschriften schuldrechtlicher Verträge allgemein und nicht nur zwischen Vertragspartnern wirkt. Im Klartext heißt das, dass der Träger des Dinglichen Rechts einen Herausgabe-, Abwehr- oder Unterlassungsanspruch gegenüber jedem Dritten hat, der sein Recht in jeglicher Form beeinträchtigt.

Nachfolgend werden die Ausprägungen aufgelistet:

  • Besitz und somit die tatsächliche Gewalt über eine Sache (Mietwagen, Mietwohnung, Mietfahrrad etc.)
  • Dienstbarkeit (persönliche, als auch die Grunddienstbarkeit) – beschreibt das Recht ein fremdes Grundstück wie auch immer zu nutzen bzw. das Nutzungsrecht des Eigentümers beispielsweise in Hinsicht auf das Weg- oder Weiderecht, der Bebauung oder der gewerblichen Nutzung einzuschränken
  • Erbbaurecht: beschreibt das veräußerliche und vererbbare meist langfristige Recht auf einem fremden Grundstück bauen zu können
  • Eigentum: Prinzipiell berechtigt es den Eigentümer mit dem Grundstück zu tun, was er immer möchte. Lediglich eine Enteignung oder andere Einschränkung auf Basis eines Gesetzes, sodass es dem allgemeinen Interesse zu Gute kommen würde, kann den Eigentümer beschränken
  • Nachbarrecht: Es beschreibt die Rechte und Pflichten der Eigentümer bzw. Besitzer benachbarter Grundstücke hinsichtlich möglicher Beschränkungen oder Erweiterungen des bestehenden Eigentums- bzw. Besitzrechtes
  • Nießbrauch: Das Recht eine fremde Sache nutzen zu dürfen um von den Erträgen (Zinserträge von Bankanlagen, Zugriff auf Nachlass, Produkte eines Bauernhofes etc.) nennt man Nießbrauch. Oftmals wird in bäuerlichen Kreisen die Versorgung eines Altenteilers durch eine Hofübergabe und der Vereinbarung eines Nießbrauches sichergestellt
  • Pfandrecht: das Vermieter-Pfandrecht beispielsweise beschreibt das Recht eine Forderung geltend zu machen in dem er eine Sache bzw. ein Recht des Schuldners verwertet
  • Grundpfandrecht (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld): Ein gesichertes Recht auf Zahlung einer festgelegten Geldsumme eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner findet durch die Belastung eines Grundstücks im Grundbuch statt.

Rechtliche Angelegenheiten deren Gegenstand Grundstücke sind werden durch die Wohnungs- und Grundstücks-Rechtschutzversicherung versichert, bei beweglichen Sachen ist die Vertrags- und Sachenrechtversicherung zuständig.

Das Dingliche Recht ist ein heikles Thema und kann schnell jeden treffen, sichern Sie sich noch heute ab und machen den Tarifcheck um im Fall der Fälle juristischen Beistand zu genießen.

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