Grundvoraussetzung für eine Deckungszusage ist der Eintritt eines Rechtsschutzfalls. Nach Prüfung des Falls erfolgt die Zusage durch die Mitarbeiter der zuständigen Abteilung bzw. des Schadenbüros des Versicherers.
Wenn sich nach der Erteilung der Deckungszusagen jedoch herausstellt, dass die zwingenden Voraussetzungen nicht erfüllt waren, so kann die Versicherung im Nachhinein die Zusage revidieren. Dies ist beispielsweise der Fall wenn ein verunfalltes Fahrzeug nicht Gegenstand der Rechtsschutzversicherung. Wurden in einem solchen Fall bereits Leistungen von der Versicherung erbracht, so kann sie Diese von dem Versicherungsnehmer zurückfordern, sofern davon auszugehen ist, dass er wusste bzw. wissen musste, dass das verunfallte Fahrzeug nicht rechtsschutzversichert war.
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