Gegenstand eins Bürgschaftsvertrages ist die Verpflichtung eines Bürgen gegenüber einem Gläubiger, im Falle einer Schuld eines Dritten für dessen Nicht-Erfüllung einzustehen. Der Gläubiger hat bei seiner Forderung auf Vertragserfüllung gegenüber dem Schuldner ebenso Anspruch auf Rechtsschutz, wie bei der Vorgehensweise gegen den Bürgen. Der Bürge hingegen genießt keinen Rechtsschutz, da bei Abschluss eines Bürgschaftsvertrages die Ausschlussbestimmung nach § 3, Abs. 4 d, 2 zum Tragen kommt.
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