Aus Bergbauschäden resultierende Rechtsschutzfälle sind nach § 3, Abs. 1 c nicht Gegenstand der Rechtsschutzversicherung. Jede Grundstücksbeeinträchtigung in Folge eines Über- oder Untertagebaues (auch bei Probebohrungen) mit dem Ziel Bodenschätze zu gewinnen gilt als solch ein Rechtsschutzfall. Auch im Nachhinein auftretende Schäden, die darauf zurückzuführen sind, sind von der Rechtsschutzversicherung ausgeschlossen. Dies können beispielsweise Risse in Hausmauern sein. Rechtsschutz besteht jedoch für sämtliche Schäden, die auf Ausschachtungs- und Tiefbauarbeiten zurückzuführen sind und somit nichts mit der Suche nach Bodenschätzen zu tun hat.
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