Wer zum Zeitpunkt des Eintretens eines Falles im Rahmen der Rechtsschutzversicherung ein Fahrzeug mit dem Einverständnis eines Verfügungsberechtigten geführt hat, wird in der Versicherungsbranche als berechtigter Fahrer bezeichnet und ist somit versichert. Der Versicherungsschutz erlischt jedoch, wenn keine Berechtigung für das Führen des Fahrzeuges bestand, lediglich die Personen, die keinerlei Kenntnis über das Führen des Fahrzeugs durch den Unbefugten sind dann versichert.
Als Beispiel lässt sich ein Firmenfahrzeug aufführen, welches einem Mitarbeiter überlassen wurde, der das Fahrzeug aber lediglich selbst fahren darf und ihm ausdrücklich untersagt wurde, einen Dritten das Fahrzeug führen zu lassen. Kommt es zu polizeilichen Ermittlungen gegen den Arbeitgeber und den Angestellten, die in Zusammenhang mit einer Fahrt durch einen Unberechtigten Dritten stehen, so erhält lediglich der Arbeitgeber eine Rechtsschutzleistung.
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