Als Eigentümer bzw. Besitzer eines Gebäudes bzw. Gebäudeteil ist man verpflichtet das Baurisiko zu versichern, welches aufgrund des für gewöhnlich höheren Wertes separat abgesichert werden muss, wobei die nachfolgend genannten rechtlichen Auseinandersetzung nicht abdeckt sind, sofern sie in Zusammengang mit einem der folgenden Punkte stehen:
- Planung eines Bauvorhabens
- Abschluss und Anfechtung eine Architektenvertrages
- Kauf eines sogenannten Fertighauses
- Bau einer Garage
- Erwerb von notwendigen Baumaterialien
- Steuerlichen Auseinandersetzungen in Bezug auf Abschreibungen
- Keller- und Dachausbau
- Festen Möbelinstallation, die eine fixe Verbindung mit dem Gebäude darstellen, wie es beispielsweise bei Einbauküchen und Bädern üblich ist
- Nachrüstung eines Balkons
- Stallausbauten
- Der Modifikation von Tür- und Fenstergrößen
- Finanzierungsfragen in Bezug auf den Erwerb eines Grundstücks oder der Umsetzung eines Bauvorhabens
Anders verhält es sich hingegen bei einem Rechtsstreit der in Zusammenhang mit dem Erwerb eines Altbaus steht und Baumängel der Streitpunkt sind, da in einem solchen Fall Rechtsschutz gewährt wird. Ebenso verhält es sich bei dem Erwerb eines Grundstücks, welches unbebaut ist und der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages noch keine Bauabsichten hat. Darüber hinaus kommt der Versicherungsnehmer in den Genuss des Rechtsschutzes, wenn es zu Auseinandersetzungen aus nicht genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen mit einem geringen Umfang kommt. Dies kann die Installation eines neuen Heizkörpers, die Verlegung neuer Wasseranschlüsse etc. sein. Als letzter Punkt sei der Rechtsschutz bei Unstimmigkeiten in Fragen hinsichtlich Bausparverträge erwähnt, wenn dieser ohne eine Kaufabsicht (Gebäude, Grundstück etc.) abgeschlossen wurde.
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