Armenrecht

Das sogenannte Armenrecht ist im Volksmund besser als Prozesskostenhilfe bekannt und gewährt nach § 114 ZPO wirtschaftlich bedürftigen Personen Beratungs- und Prozesskostenhilfe, welche heutzutage nur noch Verfahrenskostenhilfe genannt wird.

Das ehemalige Armenrecht hingegen bezeichnete die Kostenübernahme für Anwälte durch den Staat.

Recht haben und Recht bekommen und dabei nicht auf die Kosten schauen.
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