Das sogenannte Armenrecht ist im Volksmund besser als Prozesskostenhilfe bekannt und gewährt nach § 114 ZPO wirtschaftlich bedürftigen Personen Beratungs- und Prozesskostenhilfe, welche heutzutage nur noch Verfahrenskostenhilfe genannt wird.
Das ehemalige Armenrecht hingegen bezeichnete die Kostenübernahme für Anwälte durch den Staat.