Arbeitsmaschinen

Maschinen die primär für die Verrichtung von Arbeit und einzelnen Arbeitsprozessen vorgesehen sind werden als Arbeitsmaschinen bezeichnet.

Wenn es sich nicht um zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge handelt, bzw. sie trotz einer bestehenden Zulassungspflicht ohne Zulassung in Kiesgruben, auf Betriebsgeländen, auf Flughäfen etc. betrieben werden, fallen sie ebenso wie stationär genutzte Arbeitsmaschinen unter den Berufs-Rechtsschutz.

Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um Maschinen handelt welche selbst fahrbar (Trecker, Mähdrescher etc.) sind oder lediglich um Arbeitsgeräte handelt, welche von einem motorisierten Fahrzeug mitgeführt werden (Walzen, Pflug, etc.). Um im Falle eines Rechtsstreites in vertraglichen Angelegenheiten Rechtsschutz zu genießen bedarf es einer Vertrags- und Sachenrechtsversicherung.

Handelt es sich bei den Arbeitsmaschinen jedoch um Fahrzeuge, welche als Kfz zugelassen sind, so sind sie über die Verkehrs-Rechtsschutz zu versichern, da sie in dem Fall wie Sonderfahrzeuge behandelt werden. Dies gilt beispielsweise für Hub- und Gabelstapler aber auch für Geräteträger die in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden.

Der Einsatz von Arbeitsmaschinen birgt stets Gefahren. Machen Sie Gebrauch von unserem Tarifcheck und reduzieren Sie diese Gefahren – wir suchen die passende Versicherung für Sie.

Recht haben und Recht bekommen und dabei nicht auf die Kosten schauen.
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