In der Regel kommt die sogenannte Antragsbindefrist im Rahmen der Rechtsschutzversicherung nur bei Abschluss von neuen Versicherungsverträgen zum Tragen. Bei Neuverträgen werden dem Antragssteller bei Antragsaufnahme für gewöhnlich sowohl die allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, als auch die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen für Verbraucher ausgehändigt. Somit kommt ein Widerspruch nicht in Betracht und die in anderen Fällen übliche Widerspruchsfrist kollidiert nicht mit der Antragsbindefrist. Diese Antragsbindefrist umfasst einen Zeitraum von einem Monat und beginnt nach Ablauf der 14 tägigen Widerrufsfrist.
Erst nach Zugang des Versicherungsscheines liegt eine rechtswirksame Annahmeerklärung von Seiten der Versicherungsgesellschaft vor.
Wenn es sich lediglich um eine Änderung eines bestehenden Vertrages handelt, sodass dem Versicherten die ARB (Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen) und die Verbraucherinformation zeitgleich mit dem Versicherungsschein zugesandt werden, besteht keine Antragsbindefrist. Es besteht dann lediglich ein 14 tägiges Widerspruchsrecht nach Posteingang.
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