Anfechtung der Rechtsschutzversicherung

Täuscht ein Versicherungsnehmer den Versicherer bezüglich der Gefahrumstände arglistig, so berechtigt dies das Rechtschutzversicherungsunternehmen gemäß § 22 VVG zur Anfechtung des bestehenden Vertragsverhältnisses. Juristisch betrachtet handelt es sich bei der Anfechtung um die Aufhebung und Beseitigung der Rechtswirkung der Willenserklärung. Kommt es zu dieser Aufhebung, so können bestehende Verträge rückwirkend aufgelöst werden. Hierfür müssen die notwendigen Voraussetzungen wie z.B. der arglistigen Täuschung erfüllt sein, was der Fall ist sobald der Versicherungsnehmer die Täuschung mit Vorsatz begangen hat.

Ein Beispiel hierfür ist die Verletzung seiner Obliegenheiten und somit der Angabe von falschen Daten bei Versicherungsabschluss.

Jedoch besteht nicht nur eine einseitige Möglichkeit der Anfechtung des Vertrages, denn auch der Versicherte kann dies tun, wenn er durch das Versicherungsunternehmen oder einen seiner Vertreter arglistig getäuscht wurde, was ihn letztendlich zum Vertragsabschluss bewegt hat.

Eine wirksame und erfolgreiche Anfechtung, ganz gleich von welcher Seite sie angestrebt wurde, hat eine rückwirkende Aufhebung des Rechtsschutzversicherungsvertrages zur Folge.

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