Im Fall eines Vorwurfs hinsichtlich der Verletzung einer Vorschrift des allgemeinen Strafrechts, wird dem Versicherten bei Verteidigungsbedarf Rechtsschutz gewährt. Im Falle von beispielsweise Steuerhinterziehungen oder anderen Steuer-Straftaten steht die Rechtsschutzversicherung nicht für den Versicherten ein, da es sich um vorsätzlich begangene Straftaten handelt. In diesem Fall kommt der sogenannte Vorsatz-Ausschluss zum Tragen. Bei Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Steuern gibt es hier Einschränkungen.
Folgende Strafvollstreckungsmaßnahmen sind über den allgemeinen Straf-Rechtsschutz abgedeckt:
- Gnadenverfahren
- Zahlungserleichterungsverfahren
- Strafaussetzungsverfahren
- Strafaufschubverfahren (sofern die Strafe nach § 5, Abs. 3 f ARB 2002über 250 € liegt)
Bei dem allgemeinen Straf-Rechtsschutz handelt es ich um einen Teil der Privat- und Berufs-Rechtsschutzversicherung bei der die Ausschlüsse von vorsätzlich begangenen Straftaten beachtet werden sollten. Näheres dazu sollte schriftlich in dem Versicherungsvertrag festgehalten werden.
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