Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz

Diese Form der Rechtschutzversicherung hilft dem Versicherungsnehmer zwar bei der Einforderung von Schadenersatzansprüchen, schließt aber dir Abwehr solcher Ansprüche aus, da dafür die Privat-Haftpflichtversicherung zuständig ist. Solche Schäden können materieller Natur (Verdienstausfall, Kosten für Reparaturen, Arztkosten etc.) aber auch ideeller Natur (Schmerzensgeld, Verletzung der Ehre etc.) sein.

Im Rahmen des allgemeinen Schadensersatz-Rechtsschutzes macht sich die Versicherung aber nicht nur für die Einforderung von reinen Schadenersatzansprüchen stark, sie wird auch tätig, wenn es um die Unterlassung einer dauerhaften und fortlaufenden Handlung durch einen Dritten geht, welcher zum Nachteil des Mandanten ist. Ein Beispiel für solch einen Fall ist die permanente Lärm- oder Geruchsbelästigung durch einen Nachbarn.

Es muss nicht immer bereits ein Schaden vorliegen, damit die Versicherung tätig wird da es auch einen vorbeugenden Anspruch auf Unterlassung gibt, sodass der Rechtsschutz aktiv wird, sobald ein Schaden sich anbahnt.

Folgende Ausnahmen vom Schadensersatz gibt es innerhalb der Rechtsschutzversicherung:

  1. Anspruch auf Vertragserfüllung. Dies können beispielsweise Lieferungen gekaufter Sachen oder die Zahlung von Reparaturkosten sein

  1. Ein Anspruch des Versicherten auf Leistung, wenn sie ersatzweise an Stelle der Vertragserfüllung notwendig ist. Wenn ein Käufer nicht wie vereinbart beliefert wird und sich somit anderweitig um eine Ersatzlieferung kümmert, diese aber teurer ist und er somit die preisliche Differenz verlangt

  1. Schadensersatzansprüche wegen zu später Erfüllung. Wenn ein Käufer einen Schaden durch den Lieferverzug erleidet

  1. Mangelhafte Erfüllung – wenn ein Käufer eine beschädigte Ware erhält, egal ob dies beim Transport oder bei der Herstellung passiert ist und einen reduzierten Kaufpreis verlangt

  1. Ebenfalls ausgenommen sind Ansprüche aus Verletzung eines dinglichen Rechtes an Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken

  1. Ausgenommen sind auch öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche. Dies kann beispielsweise eine Enteignung oder nach Eintreten eines Schadens wegen gesetzlich angeordneter Impfung, nach Absitzen einer unschuldig angeordneten Haftstrafe oder einem ungerechtfertigten Fahrerlaubnisentzug. Bei letzterem Fall gewährt der Verkehrs-Schadenersatz-Rechtschutz juristischen Beistand und Hilfe

  1. Ebenso ausgenommen sind Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung gespeicherter Personendaten.

 

Für die von 1 – 6 aufgelisteten Ansprüche werden von anderen Leistungsarten (Allgemeiner Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, Arbeits-Rechtsschutz und Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz) Rechtsschutz gewährt.

Der allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz ist Bestandteil des Berufs- und des Privat -Rechtsschutzes in den §§ 23-28.

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