Um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen, welche in der Regel aus Verträgen hervorgehen, wahrzunehmen und vertreten zu lassen empfiehlt sich eine Rechtsschutzversicherung.
Sie tritt beispielsweise ein, wenn Ansprüche wie die Zahlung eines Kaufpreises, die Lieferung bestellter und bereits bezahlter Ware, eine Ersatzlieferung oder die Erfüllung eines Werksvertrages geltend gemacht werden sollen. Wurde z.B. eine Küche bestellt, welche auch installiert wurde, jedoch einer Nachbesserung bedarf weil der Einbau mangelhaft ist, so hilft die Rechtschutzversicherung dabei die Nachbesserung oder eine Preisminderung durchzusetzen.
Da es sich bei Auseinandersetzung hinsichtlich bestehender Mitgliedschaften um beispielsweise Streitigkeiten über Beitragszahlungen nicht um privatrechtliche Schuldverhältnisse handelt, sind diese, ebenso wie Streitigkeiten mit ähnlichen Organisationen, von der Rechtsschutzversicherung ausgeschlossen.
Im Rahmen der Rechtsschutzversicherung gibt es nachfolgend genannte Risikoausschlüsse:
Rechtsfälle hinsichtlich Arbeitsverträge und Miet- und Pachtverträge über Gebäude, Grundstücke oder einzelner Gebäudebestandteile sind ebenfalls nicht Gegenstand des allgemeinen Rechtschutzes im Vertrags- und Sachenrecht. Um gegen diese Fälle geschützt zu sein bedarf es einer Arbeits- bzw. den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtschutzversicherung. Zu beachten ist aber, dass bei Streitigkeiten über Objekte, welche nur kurzfristig angemietet wurden (Hotel, Pension, Ferienhaus bzw. –wohnung), die Privat-Rechtsschutz zuständig ist.
Ein besonderer Fall liegt bei dem Berufs-Rechtschutz für Selbständige vor, da hier grundsätzlich kein Rechtsschutz für Vertrags- und Sachenrecht vorgesehen ist. Dies wird mit dem für die Versicherer schwer überschaubaren Risiko begründet. Eine Ausnahme bilden hierbei einzig und allein bereits bestehende Rechtschutz-Verträge und solche von selbständigen Ärzten.
Jedoch ist bei beiden Fällen die Wahrnehmung aus Versicherungsverträgen im Rahmen des Allgemeinen Rechtschutzes im Vertrags- und Sachenrecht ausgeschlossen.
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