Nach § 17, Abs. 7 ist es nicht möglich eine Rechtschutzleistung im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung ohne deren schriftliche Genehmigung abzutreten. Somit besteht keine Möglichkeit, dass ein bestehender Versicherungsanspruch gegenüber der Versicherungsgesellschaft auf einen Autovermieter, eine Autowerkstatt oder einem sogenannten Unfallhelfer jeglicher Art abtritt. Das Ziel und die Absicht hinter dieser Regelung ist es zu vermeiden, dass der Versicherer sich mit fremden und dritten Personen über die Art und den Umfang der Rechtschutzleistung in Verbindung setzen muss, da sie dies im Dialog mit dem Versicherten klären.
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