Abmeldung des Fahrzeuges

Wird ein Fahrzeug abgeschafft oder stillgelegt, so muss es bei der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle abgemeldet werden. Bei bestimmten Kleinfahrzeugen wie beispielsweise einem Motorroller mit unter 50ccm Hubraum findet die Abmeldung bei der Haftpflichtversicherung statt.

Schafft sich der Versicherungsnehmer kein neues Fahrzeug nach der Abmeldung an, so wird der Beitrag nach § 11, Abs. 2; ARB2002 reduziert, jedoch besteht auch die Möglichkeit mit der Versicherungsgesellschaft eine Umstellung des Rechtsschutzvertrags vorzunehmen, sodass der Versicherungsnehmer einen Fahrer-Rechtsschutz genießt. Wenn sich der Versicherte kein neues Fahrzeug in dem ersten halben Jahr vor der Abmeldung angeschafft hat, bzw. keine Anschaffung eines anderen Fahrzeuges in dem ersten halben Jahr nach der Abmeldung beabsichtigt, so kann er nach § 21, Abs. 9, ARB2002 die Aufhebung des Rechtsschutzvertrags verlangen.

Wird ein Fahrzeug für einen Zeitraum von weniger als 6 Monaten stillgelegt, so hat dies keinerlei Auswirkungen auf den bestehenden Versicherungsvertrag, sodass die Versicherung nach wie vor leistungspflichtig ist und der Versicherte seine Beiträge leisten muss.

Der Übergang der Verkehrsrechtschutz auf das neue Fahrzeug geschieht in der Rechtschutzversicherung automatisch.

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