Die Ausübung des Zivildienstes kann unter Umständen dazu führen, dass sich das Kind eines Versicherten für mehrere Monate außerhalb des Elternhauses befindet, welches den Versicherungsort darstellt.
Mögliche Schäden an den mitgeführten Hausratsgegenständen sind über die Außenversicherung geschützt, welche jedoch für gewöhnlich auf drei Monate begrenzt ist. Diese Begrenzung gilt nicht beim Ableisten des Zivildienstes, Wehrdienstes oder bei Aufenthalten außerhalb der Wohnräume im Rahmen einer Berufsausbildung, sofern das Kind des Versicherungsnehmers vorher keinen eigenen Haushalt geführt hat.
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