In der Regel führt die Ausübung des Wehrdienstes dazu, dass man sich für mehrere Monate außerhalb des Elternhauses befindet, welches den Versicherungsort darstellt.
Mögliche Schäden an den mitgeführten Hausratsgegenständen sind über die Außenversicherung geschützt, welche jedoch für gewöhnlich auf drei Monate begrenzt ist. Diese Begrenzung gilt nicht beim Ableisten des Wehrdienstes, Zivildienstes oder bei Aufenthalten außerhalb der Wohnräume im Rahmen einer Berufsausbildung, sofern das Kind des Versicherungsnehmers vorher keinen eigenen Haushalt geführt hat.
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