Vorsatz

Wird ein Schadenfall mit Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit verursacht, so ist die Hausratversicherung von ihrer Leistungspflicht entbunden. Der Versicherungsnehmer bleibt in einem solchen Fall auf den entstandenen Schäden sitzen.

Wenn ein Versicherter beispielsweise ein Feuer in seiner eigenen Wohnung oder seinem Haus legt und die Wohnräume folglich ausbrennen, so hat er grob fahrlässig und mit dem Vorsatz einen Brand zu erwirken gehandelt. Der Versicherte erhält nicht nur kein Geld von der Versicherungsgesellschaft, obendrein hat er mit einer Strafanzeige werden Brandstiftung zu rechnen.

Man spricht auch von grober Fahrlässigkeit wenn die Wohnung eines Versicherungsnehmers ausbrennt, weil er beim Verlassen der Wohnung oder des Hauses vergessen hat brennende Kerzen zu löschen. Es gehört zu seinen Pflichten Sorge dafür zu tragen, dass keinerlei Gefahren bestehen.

Ziel der Regelung des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ist die Abschreckung davor, dass Versicherte beispielsweise bei Geldnöten eine Straftat begehen um dadurch finanzielle Mittel von Ihrer Hausratversicherung zu erhalten.

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