Entscheidet sich eine Versicherungsnehmer umzuziehen, so ist er verpflichtet dies seiner Versicherung zu melden, wobei die Hausratversicherung einen Übergangszeitraum von zwei Monaten gewährt, in dem beide Wohnungen – die alte und die neue – mitversichert sind.
Nach Ablauf dieser Übergangsfrist geht der Versicherungsschutz automatisch auf die neue Wohnung über, weswegen eine Umzug bzw. Wohnortwechsel innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt.
Sobald die Versicherung über den Umzug in Kenntnis gesetzt wird müssen ihr neben der neuen Anschrift auch die Daten hinsichtlich des Stockwerks und der Wohnfläche mitgeteilt werden, da in der Regel eine Neuberechnung der zu zahlenden Versicherungsprämie durchgeführt werden muss. Für den Fall das diese höher als zuvor ausfällt kann der Versicherte das Versicherungsverhältnis einseitig innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme außerordentlich kündigen.
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