Bei Sengschäden handelt es sich versicherungstechnisch nicht um einen Brandschaden, sodass er nicht ersatzpflichtig ist und die Hausratversicherung nicht für den entstandenen Schaden bezahlt.
Begründet wird dies dadurch, dass die bedingungsgemäßen Voraussetzungen, welche von den Versicherungsunternehmen gefordert werden, nicht erfüllt werden. Das Kriterium, das sich ein Feuer aus eigener Kraft ausbreiten und einen Brand entfachen kann ist nicht erfüllt. Das klassische Beispiel für einen Sengschaden ist von einer Zigarette abfallende Glut, welche einen Teppich ansengt.
Wenn einem Sengschaden aber ein mitversicherter Brand vorausgeht, so ist die Hausratversicherung auch für diesen Schaden zahlungspflichtig. Ein Beispiel hierfür ist ein Möbelstück, dass nahe an einem Kamin steht und Feuer fängt und dessen Funkenflug andere Hausratsgegenstände ansengt. Für diesen Fall zahlt die Hausratversicherung die Sendschäden.
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