Handelt ein Versicherungsunternehmer grobfahrlässig und verursacht einen Versicherungsschaden, so spielt es keine Rolle ob Hausrat- oder Glasbruchversicherung – der Versicherer wird von seiner Leistungspflicht befreit.
Wenn beispielsweise die Fensterflächen eines Wintergartens grob fahrlässig beschädigt werden oder ein Versicherungsnehmer einen Einbruchsdiebstahl begünstigt, indem er die Eingangstür offen lässt, so hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung.
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