Geräteschuppen

Sofern sich ein Geräteschuppen auf dem in der Hausratversicherung vereinbarten Grundstück befindet, wird es im Schadensfall ebenfalls durch den Versicherungsschutz abgedeckt, da er ein Nebengebäude darstellt. Vorausgesetzt wird hierbei, dass der Schuppen ausreichenden Schutz gegen Einbruchsdiebstähle bietet und somit verschlossen ist, da der Versicherungsnehmer andernfalls fahrlässig handelt und somit einen Einbruch vergünstigt. Versäumt der Versicherte dies und kann ihm im Falle eines Einbruchs Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, so ist das Versicherungsunternehmen von seiner Leistungspflicht befreit.

Werden bei einem Einbruch im Geräteschuppen deponierte Arbeitsgeräte und Gegenstände entwendet, so ist der Versicherte berechtigt dafür eine Entschädigung zu verlangen.

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