Bei einem Einbruch handelt es ich um eine Straftat, welche dann vorliegt, wenn:
- sich eine unbefugte Person Zutritt zu einer verschlossenen Wohnung verschafft
- er sich mithilfe eines nachgemachten Schlüssels oder Werkzeug Zutritt in die Wohnung verschafft, ganz gleich ob durch die Haustür oder den Balkon oder der Terrasse
- er sich Eintritt mit einem zuvor durch einfachen Diebstahl bzw. Raub erlangten Schlüssel Eintritt verschafft.
Der Einbruch gehört zu den mitversicherten Gefahren im Rahmen einer Hausratversicherung, weswegen sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Schäden von ihr abgedeckt werden. Gegenstände die bei dem Einbruch gestohlen werden bzw. zu Bruch kommen werden bis zu der vertraglich vereinbarten Deckungsgrenze ersetzt. Unter Umständen kann es Einschränkungen bzw. Ausschlüsse bei Bargeld und Schmuck geben, sodass Vorsicht und große Obacht beim Studieren der in der Police vereinbarten Bedingungen gilt.
Führen Sie noch heute einen Tarifvergleich und schützen Sie sich vor Verlusten und Schäden aus Einbrüchen – wir helfen Ihnen die richtige Hausratversicherung zu finden.