Wird ein Gegenstand, der in der Hausratversicherung mitversichert ist, zerstört oder beschädigt wird, liegt ein sogenannter Bruchschaden vor.
Ein klassisches Beispiel ist hierbei das Vorliegen von Glasbruch, das ein solcher Schaden nur über die Hausratversicherung mitversichert ist, wenn der Schaden durch ein Feuer oder einen Sturm (oder sonstigen versicherten Risiken) verursacht wurde. Andernfalls ist eine unabhängige Glasbruchversicherung notwendig.
Des Weiteren sind auch Frostschäden versichert, welche durch zugefrorene Zu- und Ableitungen verursacht werden.
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