Ausschlüsse von der Hausratversicherung gelten prinzipiell für folgende Schäden:
- die vorsätzlich oder fahrlässig verursachtet Schäden seitens des Versicherungsnehmers oder eines Repräsentanten
- auf einem Kriegsereignis oder deren Ursprung auf innere Unruhen oder einem Erdbeben basieren
- welche durch atomare bzw. Kernenergie entstehen.