Absturz eines Luftfahrzeuges

In der Hausratversicherung sind Schäden, welche durch ein Luftfahrzeug (Aufprall, Absturz oder durch Teile) oder dessen Ladung verursacht werden, mitversichert. Der Begriff des Luftfahrzeugs wird im §1 (2) der Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) definiert.

Darin heißt es:

Luftfahrzeuge sind
1.    Flugzeuge
2.    Drehflügler
3.    Luftschiffe
4.    Segelflugzeuge
5.    Motorsegler
6.    Frei- und Fesselballone
7.    Drachen
8.    Rettungsfallschirme
9.    Flugmodelle
10.   Luftsportgeräte
11.   sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.

Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden.

Für gewöhnlich sind Schäden die durch eines der o.g. Luftfahrzeuge verursacht werden durch die Haftpflichtversicherung des Betreibenden versichert.

Nicht selten ist die Schuldfrage strittig, sodass der entstandene Schaden in der Regel vorerst von der Hausratversicherung beglichen wird und diese dann Regressansprüchen an den Verursacher des Schadens stellt.

Sollten Sie solch ein Luftfahrzeug betreiben sollten Sie ausreichend geschützt sein – unser Tarifcheck hilft Ihnen dabei.

Ein Feuerschaden oder ein Wasserschaden kann Ihre Einrichtung vollständig zerstören.
Sichern Sie sich vor erneuten Anschaffungskosten und entscheiden Sie für einen Tarifvergleich für eine Hausratversicherung.

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